|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
![]() ![]() ![]() ![]()
01326 Dresden Pillnitz Wünschendorfer Strasse 1
![]() ![]() ![]() ![]()
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
Startseite Verein Aktuelles (+) Reitplatz Formulare Impressum Satzung Finanzordnung Vorstand Wer ist was Links Hochwasser 2002 (+) |
Finanzordnung (FO) 01/02 Pillnitzer Reiterhof "Alte Schäferei" e.V. § 1 Allgemeines(1) Diese Finanzordnung ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Nichtmitglieder unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins, nicht dieser Finanzordnung. (2) Die Finanzordnung wird vom Vorstand auf Basis der Satzung erarbeitet. Beitragsänderungen werden mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Abweichend davon können Beitragsänderungen bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sofortige Wirksamkeit erlangen. Über Änderungen der Finanzordnung werden die Mitglieder schriftlich an der Informationstafel des Vereins informiert. § 2 MitgliedsbeiträgeI. Grundbeitrag Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben einen Grundbeitrag zu zahlen. Für die Beitragshöhe ist die am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedschaftsart maßgebend.
II. LSB‑Beitrag Von jedem Mitglied ist ein Beitrag für die Mitgliedschaft des Vereins im LSB Sachsen e.V. zu entrichten. Durch diesen Beitrag ist u.a. ein Versicherungsschutz entsprechend des Versicherungsvertrages zwischen dem LSB Sachsen e.V. und dem Gerling‑Konzern gegeben (vgl. Leistungsübersicht zur Sportversicherung des LSB).
§ 3 AufnahmegebührDer erstmalige Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt die einmalig Zahlung einer Aufnahmegebühr voraus. Dies gilt auch für eine Änderung der Mitgliedschaftsart, deren Ergebnis die ordentliche Mitgliedschaft ist. Die Aufnahmegebühr für die ordentliche Mitgliedschaft beträgt einmalig 77€. § 4 Versorgungsgeld für Privatpferde von MitgliedernI. Maximalbetrag Auslagen des Vereins für die Versorgung der Privatpferde von Mitgliedern sind zu erstatten. Die Höhe dieses Versorgungsgeldes richtet sich nach dem Futterbedarf des jeweiligen Pferdes und wird individuell vom Vorstand in Abstimmung mit dem Einsteller des Pferdes festgelegt. Für Mitglieder beträgt das Versorgungsgeld je Privatpferd maximal 170€/Monat. II. Nachlass für Reitbeteiligungen und Vereinsnutzung (1) Es liegt im Interesse des Vereins, wenn Mitglieder mit ordentlicher Mitgliedschaft die Möglichkeit einer Reitbeteiligung an Privatpferden erhalten und geeignete Privatpferde bestimmten Übungsgruppen im Rahmen des wöchentlichen Übungsbetriebes zur Verfügung stehen (Vereinsnutzung). Der Verein kann dem Einsteller eines Pferdes je Reitbeteiligung und je nutzungsberechtigter Übungsgruppe einen auf das Versorgungsgeld bezogenen Nachlass gewähren, wenn die jeweilige Reitbeteiligung oder Übungsgruppennutzung a) zu einer wesentlichen Entlastung von Vereinspferden führt oder b) einer vom Vorstand beschlossenen Talentförderung dient (nur in Ausnahmefällen). (2) Voraussetzung für die Nachlassgewährung ist eine schriftliche "Vereinbarung über Reitbeteiligungen und Vereinsnutzung" zwischen dem Einsteller des Pferdes und dem Vorstand. Der auf das Versorgungsgeld bezogene Nachlass je Reitbeteiligung oder je nutzungsberechtigter Übungsgruppe beträgt 25€/Monat. Die Beteiligung von Nichtmitgliedern am regelmäßigen Reiten von Vertragspferden liegt nicht im Interesse des Vereins und wird auch aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Familienangehörige des Pferdeeigentümers. §6 ZahlungsbedingungenI. Teilnahme am Lastschriftverfahren (1) Die Mitgliedsbeiträge, die einmalige Aufnahmegebühr und ‑ wenn zutreffend ‑ das Versorgungsgeld werden per Lastschrift auf Grundlage einer schriftlichen Einzugsermächtigung des Mitglieds an den Verein vom Konto des Mitglieds eingezogen. (2) Der Grundbeitrag wird monatlich jeweils in der 2. Hälfte eines Monats eingezogen. Wenn zutreffend, geschieht dies in Verbindung mit dem Versorgungsgeld . (3) Der LSB‑Beitrag wird jährlich jeweils in der 2. Januarhälfte eines Kalenderjahres eingezogen. II. Zahlung per Überweisungsauftrag (1) Der Grundbeitrag ist quartalsweise und im voraus zu überweisen. Jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli bzw. 1. Oktober wird der Grundbeitrag fällig. Ausgenommen von dieser Regelung ist die außerordentliche Mitgliedschaft, für die der Grundbeitrag monatlich zu überweisen ist. (2) Der jährlich zu überweisende LSB‑Beitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres fällig. (3) Das monatlich zu zahlende Versorgungsgeld ist jeweils bis zum 1. eines Monats zu überweisen. (4) Alle Zahlungen haben auf das Konto des Vereins bei der Stadtsparkasse Dresden, Konto‑Nr.:3120254338, BLZ: 850 503 00 zu den genannten Terminen zu erfolgen. Als Verwendungszweck müssen angegeben werden: Name, Vorname des Mitglieds, was wird gezahlt (Grundbeitrag [GB] , Jahresbeitrag LSB [JB] , Versorgungsgeld [VG] und/oder einmalige Aufnahmegebühr [AG]) für welchen Zeitraum Beispiel für Verwendungszweck auf Überweisungsauftrag: MUSTERMANN, SUSANNE GB 01‑03/00, JB 00 III. Anteilige Grundbeiträge und Versorgungsgelder Soweit bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein Grundbeiträge oder bei der Neueinstellung von Privatpferden Versorgungsgelder anteilig zu entrichten sind, ist der Monat mit 30 Tagen zu berechnen. § 7 Zahlungsverzug(1) Vereinsmitglieder, die zum Fälligkeitstag ihre Geldschuld nicht getilgt haben, geraten auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist eine Geldschuld mindestens mit 4 % zu verzinsen (§ 288 Satz 1 BGB) . Zahlt der Verein, aus welchen Gründen auch immer, für einen Kredit höhere Zinsen, können diese geltend gemacht werden (§ 288 Satz 2 BGB) . Entstehen dem Verein durch den Verzug neben dem Zinsverlust weitere Schäden, sind auch diese von den säumigen Mitgliedern zu ersetzen, wenn der Verein dies verlangt. (2) Muss ein säumiges Mitglied gemahnt werden, so sind neben der eigentlichen Hauptforderung (Beitrag, Versorgungsgeld, ...) und den Verzugszinsen außergerichtliche Mahnkosten in Höhe einer Pauschale von 5 € je Mahnung geltend zu machen. (3) Bleibt ein säumiges Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug, so sind die Voraussetzungen des § 9 der Satzung für den Ausschluss aus dem Verein erfüllt. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig (§ 5 Abs. (2) Satzung) . Mitgliedsbeiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen. (2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt (§ 5 Abs. (4) Satzung). § 9 Übungsleitertätigkeit(1) Die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitglieds als Übungsleiter im regelmäßigen wöchentlichen Gruppenbetrieb kann durch eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € honoriert werden (steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG) . Für die Anerkennung als Übungsleiter ist eine Qualifikation, z.B. ein Trainerschein, nicht erforderlich. Vielmehr kommt es auf die aktive und langfristige Ausübung dieser Tätigkeit an. (2) Eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf bestehende finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich. § 10 Vorstandsarbeit(1) Die aktive Vorstandsarbeit kann als Mitgliedsbeitrag gewertet werden. Voraussetzung ist der Nachweis der geleisteten Vorstandsarbeit. Dieser Nachweis ist turnusmäßig auf den Vorstandssitzungen zu erbringen. (2) Die reine Übernahme eines Vorstandsamtes ohne nachweisbare Aktivitäten wird nicht als Mitgliedsbeitrag gewertet. § 11 Vertretungsmacht des VorstandsDie Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die ein Maximalwert von 500 € überschreiten, die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. § 12 Bußgelder(1) Die Aussprache einer Geldbuße in Höhe von 15 € ist nach § 8 der Satzung zulässig. Voraussetzung und Verfahren regelt § 9 der Satzung. (2) Für bestimmte Tatbestände (z.B. Nichterbringung von Versorgungsleistungen oder der im Jahr geforderten Arbeitsstunden im Objekt) ist die Höhe des jeweils zu zahlenden Bußgeldes in der Stall‑ und Objektordnung, Teil Vereinsstrafen, geregelt. § 13 AusnahmeregelungenIn begründeten Ausnahmefällen (z.B. soziale Härtefälle) können auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds von dieser Finanzordnung abweichende Vereinbarungen ‑ zeitlich befristet ‑mit dem Vorstand getroffen werden. § 14 InkrafttretenDiese Finanzordnung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft mit Änderung vom 31.01.2010. |
||||||||||||||||||||||||||||